SAXSVS BBS:Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sollen personenbezogene Daten besser geschützt werden. In Deutschland tritt die EU-Regelung ab dem 25. Mai in Kraft. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) setzt die Regelungen auch in dem Verfahren Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) um. Der Sächsische Informatik Dienstleister (SID) überarbeitet die Leistungsvereinbarungen bezüglich der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO. Eine neue VwV Schuldatenschutz ist in Erarbeitung. Auch die Dienstvereinbarungen mit Personalvertretungen werden nach den neuen Regelungen angepasst. Sobald die rechtlichen Grundlagen geschaffen sind, werden hier Musterunterlagen für | |||
* Regelungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten | |||
* Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (früher Verfahrensverzeichnis) | |||
* Datenschutz – Folgeabschätzung | |||
* Zuständigkeiten für Informationen bei Datenverlust festlegen | |||
* Einwilligungen prüfen bzw. nach neuem Muster einholen | |||
* Einhaltung der erweiterten Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen (Formular Informationspflicht) | |||
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Auch mit den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Ausübung der Schulpflichtüberwachung neue Verträge und Datenschutzunterlagen erarbeitet. | |||
==Papiere zum Datenschutz und zur Mitbestimmung == | ==Papiere zum Datenschutz und zur Mitbestimmung == | ||
Version vom 17. Mai 2018, 12:43 Uhr
Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sollen personenbezogene Daten besser geschützt werden. In Deutschland tritt die EU-Regelung ab dem 25. Mai in Kraft. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) setzt die Regelungen auch in dem Verfahren Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) um. Der Sächsische Informatik Dienstleister (SID) überarbeitet die Leistungsvereinbarungen bezüglich der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO. Eine neue VwV Schuldatenschutz ist in Erarbeitung. Auch die Dienstvereinbarungen mit Personalvertretungen werden nach den neuen Regelungen angepasst. Sobald die rechtlichen Grundlagen geschaffen sind, werden hier Musterunterlagen für
- Regelungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (früher Verfahrensverzeichnis)
- Datenschutz – Folgeabschätzung
- Zuständigkeiten für Informationen bei Datenverlust festlegen
- Einwilligungen prüfen bzw. nach neuem Muster einholen
- Einhaltung der erweiterten Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen (Formular Informationspflicht)
bereitgestellt.
Auch mit den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Ausübung der Schulpflichtüberwachung neue Verträge und Datenschutzunterlagen erarbeitet.
Papiere zum Datenschutz und zur Mitbestimmung
Die Nutzung von SaxSVS wurde mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragen und den Hauptpersonalräten Verwaltung und Lehrer abgestimmt. Zur Wahrung des Datenschutzes und der Rechte der Personalvertretungen wurden die folgenden Festlegungen getroffen:
Handreichung über den Datenschutz in der Schule (Verwaltungsvorschrift)
Dienstvereinbarung mit dem Lehrer-Hauptpersonalrat(LHPR) zur Einführung von SaxSVS
Hinweis: Das Papier "Erklärung zum Datenschutz an Schulen und insbesondere zur Nutzung von Schülerbasisdaten auf Datenverarbeitungsanlagen von Lehrkräften" muss gemäß Vereinbarung mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur von Lehrkräften unterzeichnet werden, die personenbezogene Daten der Schüler auf privater Hardware verarbeiten wollen!